Das Deutsche Reinheitsgebot

Bayerisches Bier

Wofür steht das deutsche Reinheitsgebot?

Das Reinheitsgebot wurde im April 1516 durch den Landständetag unter Herzog Wilhelm IV. in Ingolstadt beschlossen. Damit wurde klar festgelegt, dass Bier nur mithilfe von Gersten, Hopfen und Wasser gebraut werden darf. Den Nachtrag, dass es sich nicht um Gerste, sondern Gerstenmalz handeln musste wurde erst später hinzugefügt, ebenso war die Wirkung von Hefe noch gänzlich unbekannt. Heutzutage ist festgeschrieben, dass Bier ausschließlich mittels Hopfen, Malz, Hefe und Wasser hergestellt werden darf, um dem Deutschen Reinheitsgebot zu entsprechen.

Deutsches Reinheitsgebot – Die wichtigsten Infos auf einen Blick

Das Deutsche Reinheitsgebot war insbesondere deshalb so wichtig, da früher zur Konservierung und Geschmacksintensivierung unterschiedlichste Kräuter verwendet wurden, welche z.T. sogar giftig waren und zu gefährlichen Sinnestäuschungen führen konnten. Damals wurden zum Beispiel Ochsengalle, Eichenrinde, Schafgarbe, Stechapfel, Fichtenspäne, Rainfarn, Wermut, Bilsenkraut oder auch Kiefernwurzeln genutzt.

Besonders bedeutend ist das Deutsche Reinheitsgebot, da es weltweit die älteste noch heute gültige Lebensmittelvorschrift darstellt und heutzutage weiteren chemischen Zusätzen und Aromen vorbeugt. Um der bayerischen Brautradition die gebührende Ehre zu erweisen wurde sie 2015 sogar zum immateriellen Kulturerbe des Freistaates Bayern erkoren.

Wortlaut des Reinheitsgebotes

Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot für Bier hat folgenden Wortlaut:

Bayerisches Bier

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.

Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516

Münchner Stubn
Bayerstraße 35-37, 80335 München
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